Im Förderzeitraum 2027-2029 werden im Land Bremen 12 Lernorte der außerschulischen Umwelt- und Klimabildung gefördert, die in ihren Stadtteilen vielfältige Aktivitäten zur Umwelt-, Klima- und Nachhaltigkeitsbildung für Kinder und Jugendliche anbieten sollen. Zwei weitere Einrichtungen werden gefördert um spezielle Angebote zur Umwelt- und Klimabildungsarbeit mit dem Schwerpunkt Gewässerschutz anzubieten. Die aktuell geförderten Einrichtungen sind zu finden unter „Geförderte Einrichtungen“.
Bewerbungen können bis zum 22. Mai 2026 bei SUKW eingereicht werden.
Die neue Richtlinie für die Lernorte-Förderung, sowie die bestehende Richtlinie, die für die Gewässer-Projekte gilt, sind hier gelistet. Weitere Infomationen sind in den allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung zu finden.
- Förderaufruf 2027-2029
(PDF | 389 kb) - Förderrichtlinie für Förderperiode 2027-2029
(PDF | 247 kb) - Förderaufruf 2027-2029 – Gewässer
(PDF | 471 kb) - Förderrichtlinie für Förderperiode 2027-2029 – Gewässer
(PDF | 331 kb) - Allgemeine Nebenbestimmungen
(PDF | 148 kb)
Fragen und Antworten rund um die Förderung
Die Lernorte-Projektförderung dient zur Sicherstellung der Grundversorgung von Umwelt- und Klimabildungsarbeit für Kinder und Jugendliche. Dafür sollen bestmöglich alle Stadtteile von dieser Förderung profitieren, um Kinder und Jugendliche in ganz Bremen wohnortnah zu erreichen. In vorherigen Förderrunden wurden auch mehrere Stadtteile bedient, wenn die Umweltbildungseinrichtung an der Grenze mehrerer Stadtteile liegt. Auch außerhalb des Stadtteils oder bremenweite Veranstaltungen können geplant und durchgeführt werden, der Anteil war bisher bei circa 20 % (zu 80 % im Stadtteil).
Bei der Förderung zum Gewässerschutz steht aufgrund des Schwerpunkts, die ggf. durch die anderen Umwelt- und Klimabildungseinrichtungen nicht bedient werden (können), die Stadtteilbindung nicht so sehr im Vordergrund.
Die Besetzung der Stelle liegt in der Verantwortung des antragstellenden Projektträgers. Die Person sollte fachlich durch ein Studium und/oder Fortbildungen in diesem Bereich qualifiziert sein und eine gewisse Expertise in der Umwelt- und Klimabildungsarbeit mit Kindern und Jugendlichen mitbringen. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung muss die Stelle noch nicht besetzt sein.
Generell ist es möglich, die Personalstunden auf zwei Mitarbeitende aufzuteilen. Mit der Förderung soll die sozialabgabenpflichtige Anstellung gefördert werden, um eine längerfristige Stelle zu schaffen, die die Ansprechperson für die Umwelt- und Klimabildungsarbeit der Einrichtung im Stadtteil ist.
Ein naturnahes Gelände (bei Gewässer: ein naturnahes Gewässer) muss für die Umwelt- und Klimabildungsarbeit vorgehalten werden. Dafür sollten bei Antragstellung auch gewisse Absprachen zur Nutzung mit Kindern und Jugendlichen mit den Besitzer:innen der Gelände besprochen worden sein, so dass im Falle der Bewilligung die Durchführung von Umwelt- und Klimabildungsveranstaltungen auf dem Gelände gewährleistet ist.
Auf dem Gelände sollte es eine Möglichkeit für ein Materiallager, z.B. Container, geben und eine Möglichkeit zur Durchführung von Veranstaltungen bei Regen, z.B. ein Unterstand oder die Möglichkeit zur Installation eines Tarpes. Ebenso wird die Nutzung von Büroräumlichkeiten, sowie eine Telefonpräsenz erwartet. Dabei kann das Büro auch innerhalb einer anderen Institution angemietet werden und auch ein Arbeitshandy mit guter Erreichbarkeit ist denkbar.
Der außerschulische Lernort sollte eine langfristige Perspektive haben. Unklare oder kurzfristige Nutzungsverhältnisse sind nicht wünschenswert.
Ab dieser Förderrunde müssen min. 5 % der Projektkosten durch Eigen- oder Drittmittel finanziert werden. Eigenmittel sind z.B. Einnahmen (Teilnahmegebühren), Mitgliedsbeiträge oder Spenden.
Drittmittel müssen explizit für das beantragte Projekt zur Verfügung stehen (laufende institutionelle Förderungen sind hierbei nicht möglich) und dürfen nicht bereits begonnen haben. Öffentliche Drittmittelgeber sind z.B. andere städtische oder landesweite Förderungen, nicht-öffentliche Drittmittelgeber sind z.B. Stiftungen. Bestenfalls sollten die Drittmittel zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bewilligt sein. Sofern sie nicht bewilligt sind, muss der/die Antragsteller:in versichern, dass die Mittel im Falle der nicht Bewilligung aus Eigenmitteln finanziert werden.
Als Gemeinkostenpauschale erkennt die Behörde 15 % der förderfähigen Personalkosten an. Diese wird im Kosten- und Finanzierungsplan automatisch berechnet. Hierbei bedeutet Pauschale, dass die Ausgaben anerkannt werden, ohne dass sie nachgewiesen werden müssen.
Gemeinkosten umfassen:
• Verwaltungsgemeinkosten: Kosten für Leitung und allgemeine Verwaltung
• Sachgemeinkosten: Kosten für einen Büroarbeitsplatz, Räume, laufende Büro- und Verbrauchsmittel, Computer/Informationstechnik, Anschaffung/Pflege der Büroausstattung
• Weitere Ausgaben, die für das Projekt nötig sind (z.B. weitere Personalkosten oder Sachmittelausgaben)
Gemeinkosten werden nicht gefördert, wenn im Projektzeitraum gleichzeitig eine institutionelle Förderung läuft, die die Ausgaben für den Grundbetrieb des Projektträgers abdeckt.








